Urlaubsanspruch in Zeiten von Corona-Krise und Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber ist verpflichtet vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld im Betrieb zu prüfen, ob gegebenenfalls anderweitige Tätigkeiten anfallen, die u.a. auch ohne Kundenkontakte durchgeführt werden können, um so die Beantragung von Kurzarbeitergeld hinauszuzögern. § 96 IV Abs. 2 Nr. 2 SGB III setzt voraus, dass Arbeitsausfall; Zitat „durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen.“ Es ist insoweit fraglich in welchem Umfang nun die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet sind ihren Jahresurlaub einzubringen, um Kurzarbeit zu vermeiden und ob der Arbeitgeber sie dazu zwingen kann.
Herrschende Meinung ist bisher, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich selber bestimmen darf wann und wie er seinen Urlaub nehmen möchte. Letztes Jahr am 19.02.2019 entschied noch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil -9 AZR 278/16-, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen in welchen Zeitraum er seinen Urlaub zu nehmen hat und dass dieser nach dem Bundesurlaubsgesetz unter Voraussetzungen Ende des Jahres verfällt. Nach dieser Entscheidung steht es dem Arbeitnehmer frei seinen Urlaub selber zu beantragen. Das Bundesarbeitsgericht, legte dem Arbeitgeber jedoch die Verpflichtung auf den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen, der anderenfalls sonst bestehen bleibt.
Eine Ausnahme wird bisher von der Rechtsprechung bei dringenden betrieblichen Gründen gemacht in denen bis zu drei Fünftel des Jahresurlaubs angeordnet werden können. Die Messlatte für solche dringenden Fälle wurde bisher sehr hoch angesetzt und zusätzlich sind immer die Interessen des Unternehmens mit denen der Arbeitnehmer abzuwägen.
In der aktuellen Situation ist jedoch aufgrund der Weisungen der Bundesagentur für Arbeit herauszulesen, dass mindestens bis Ende des Jahres 31.12.2020 der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu bewegen muss den Urlaub aus dem aktuellen Jahr einzufordern. Fraglich ist somit ob die alten Entscheidungen auf die aktuelle Situation anzuwenden sind, oder eher großzügig zugunsten des Arbeitnehmers zu werten wäre.
Anzunehmen dürfte sein, dass der bereits gewährte Erholungsurlaub nicht im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern wieder zurückgenommen werden kann. Arbeitnehmer wären daher verpflichtet den bereits bewilligten und beantragten Urlaub so zu nehmen, auch wenn insoweit die geplante Urlaubsreise auf Grund der Corona Pandemie nicht angetreten werden kann. Eine einvernehmliche Rücknahme könnte dazu führen, dass das Kurzarbeitergeld nicht, oder teilweise nicht bewilligt wird.
Bezüglich des Resturlaubsanspruches aus den vorhergehenden Jahren wird wohl ebenfalls eine grundsätzliche Verpflichtung bestehen, dass zumindest der Arbeitgeber verpflichtet ist den Arbeitnehmer aufzufordern diesen Resturlaub zu nehmen.
Für den laufenden Urlaubsanspruch im Jahr 2020 wird die Verpflichtung des Arbeitnehmers immer mehr mit Voranschreiten des Jahres bestehen den Arbeitnehmer aufzufordern, auch den laufenden Urlaub, der noch nicht verplant ist, abzufeiern. Insoweit spielt hier auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.02.2019 hinein, indem der Arbeitgeber verpflichtet wird den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er seinen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz innerhalb des laufenden Jahres grundsätzlich zu nehmen hat und dieser anderenfalls verfällt. Der Arbeitnehmer hat auch einen Anreiz den Urlaub während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nicht verfallen zu lassen, da der Urlaub voll und das Kurzarbeitergeld lediglich in der Regel der Höhe von 60 /67 % des vorherigen Lohnes entspricht.
Mit Ausblick auf die kommenden Monate, wo ein Verreisen aktuell nicht möglich ist, werden die Interessen der Unternehmen wieder Umsätze zu generieren und der Wunsch der Arbeitnehmer doch noch in Urlaub zu fahren aufeinander treffen. In dieser Phase, wie aber auch in allen anderen Situationen, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei R. Buschbell und Kollegen mit Rat und Tat zur Seite.
Ihr Rechtsanwalt Tinnemann
Fachanwalt für Arbeitsrecht